Junge Liberale, Stadtverband Gladbeck
Stand: 12.09.2009
Auch als PDF: Satzung 12.09.2009
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Unter dem Namen “Junge Liberale” haben sich junge Liberale zu einem Verband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit den Jugendlichen in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaats, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft.
§ 2 Untergliederung
Der Stadtverband Gladbeck ist eine Untergliederung des Kreisverbandes Recklinghausen und des Landesverbandes der Jungen Liberalen NRW e. V.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied im Stadtverband der Jungen Liberalen kann werden, sofern er/sie mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, seinen Wohnsitz in Gladbeck hat – über Ausnahmen entscheidet der Stadtverbandsvorstand – und nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist sowie die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt.
2) Die Mitgliedschaft zu den Jungen Liberalen im Stadtverband wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvorstand, dem Kreisvorstand oder dem Stadtvorstand erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand NRW e. V.
3) Die Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres oder durch Austritt bzw. Ausschluss. Zum Ausschluss kommt es, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung sowie erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt oder absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schädigt und mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Der Stadtvorstand beschließt die weitere erfolgung als Ausschlussverfahren nach dem Landessatzungsrecht.
§ 4 Organe
Die Organe des Stadtverbandes der Jungen Liberalen sind der Stadtkongress und der Stadtverbandsvorstand.
§ 5 Der Stadtkongress
1) Der Stadtkongress ist das oberste Beschlussorgan des Stadtverbandes.
Unübertragbare Aufgaben des Stadtkongresses sind:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des politischen Rechenschaftsberichtes des Stadtverbandsvorstandes
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Stadtverbandsvorstandes
- Wahlvorschläge an und für den Kreiskongress
- Vorschläge zum Kreiskongress
- Wahl mindestens zweier Kassenprüfer
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Stadtverbandes
2) Der Stadtkongress ist die Mitgliederversammlung des Stadtverbandes.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die dem Kreisverband beitragspflichtig gemeldet sind.
3) Der Stadtkongress findet mindestens einmal im Jahr statt. Seine Einberufung wird vom Stadtverbandsvorstand beschlossen. Zusätzlich muss er auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb eines Monats einberufen werden.
4) Der Stadtkongress wird einberufen innerhalb einer Frist von 14 Tagen (zwei Wochen), wenn der Stadtverbandsvorstand unter Vorschlag einer Tagesordnung alle Mitglieder schriftlich einlädt.
5) Anträge zur Tagesordnung müssen zu Beginn des Stadtkongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Stadtverbandsvorstand sowie die ggf. vom Stadtverbandsvorstand eingesetzten Arbeitskreise.
6) Nach Eröffnung des Stadtkongresses werden zunächst ein
Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen das Protokoll des Stadtkongresses, anschließend muss das Protokoll vom Stadtverbandsvorstand genehmigt werden.
7) Es können Wahlen und Satzungsänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn diese mit der Einladung bzw. mit der Tagesordnung angekündigt wurden. Es genügt eine einfache Mehrheit, d. h. die Anzahl der Ja-Stimmen muss die Anzahl der Nein-Stimmen übertreffen.
§ 6 Der Stadtverbandsvorstand
1) Der Stadtverbandsvorstand besteht aus
- einem Stadtverbandsvorsitzenden
- einem stellvertretenden Stadtverbandsvorsitzenden
- einem Schatzmeister
- und bis zu 2 Beisitzer
2) Vom Stadtkongress werden die Mitglieder des Stadtverbandsvorstandes einzeln und in geheimer oder öffentlicher Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann durch ein Misstrauensvotum nur mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Abberufung kann wiederum nur erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag in der Einladung gestellt wurde.
3) Der Stadtverbandsvorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretungsmacht steht jedem einzelnen Vorstandsmitglied zu.
4) Der Stadtverbandsvorstand führt die Beschlüsse des Stadtkongresses aus und erledigt die laufenden und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Jungen Liberalen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jugendorganisation zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.
§ 8 Finanzen
1) Der Stadtverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Stadtverband ab.
3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden.
4) Der Stadtverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beschlüsse der Kreis-, Bezirks- und Landeskongresse an die jeweilige Ebene abzuführen.
5) Der Schatzmeister legt jährlich vor dem Stadtkongress Rechenschaft über die Finanzen des Stadtverbandes ab. Der Stadtkongress stellt den Schatzmeister im Anschluss an dessen Bericht und dem Bericht der Kassenprüfer von allen Forderungen frei (Entlastung).
6) Weiteres regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Satzungsänderungen
Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Stadtverbandes muss mit der Einladung zum Stadtkongress versandt werden. Der Stadtverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag von sowohl drei Vierteln der anwesenden Mitglieder als auch mehr als der Hälfte aller Mitglieder angenommen wird. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Stadtverbandes an den Kreisverband der Jungen Liberalen, ansonsten an den Landesverband der Jungen Liberalen NRW e. V.
Anhang zur Satzung:
Stand: 12.09.2009
§ 1 Höhe des Mitgliedsbeitrags
Der Mitgliedsbeitrag beträgt in Gladbeck 2€ pro Mitglied.
§ 2 Zahlungsintervall
1.) Der Mietgliedsbeitrag wird, je nach Wahl des Mitgliedes, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich abgebucht.
2.) Falls nicht anders, in schriftlicher Form, angegeben wird vierteljährlich abgebucht.
3.) Eine Beantragung zur Änderung des Zahlungsintervalls ist nur in schriftlicher Form mit Unterschrift möglich.
§ 3 Verwendung der Mittel
Der Stadtvorstand entscheidet, auf Beratung des Stadtschatzmeisters hin, über die Verwendung der Mittel und führt die gemäß des Mitgliederstandes fälligen Beträge an den Kreisverband Recklinghausen der Jungen Liberalen NRW e.V. ab.